Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter sind Berufsgeheimnisträger. Sie unterliegen strengen Datenschutzvorgaben, die nicht nur aus der DSGVO (Art. 32), sondern auch aus berufsrechtlichen Vorschriften (§ 43a BRAO – Verschwiegenheitspflicht, § 203 StGB – Strafbarkeit bei Geheimnisverrat) resultieren. Die Übermittlung sensibler Daten per E-Mail muss daher immer durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt werden – und dazu zählt insbesondere die Verschlüsselung.
Wichtig:
Ein Mandanteneinverständnis, also die Zustimmung des Empfängers zum unverschlüsselten Versand, entbindet die Kanzlei nicht von ihrer Verschlüsselungspflicht. Einseitige Haftungsfreizeichnungen oder Hinweise wie „Auf Wunsch unverschlüsselt“ genügen den Anforderungen nicht mehr. Die Entscheidung über das Schutzlevel orientiert sich ausschließlich am Risiko und den gesetzlichen Vorgaben – nicht am Wunsch des Mandanten, insbesondere weil eine Zustimmung des Mandanten nicht die Zustimmung aller am Verfahren beteiligten einschließt und in E-Mails teils auch sensible Informationen weiterer Verfahrensbeteiligter versendet werden können.
Unverschlüsselte E-Mails sind wie Postkarten: Jeder, der sie unterwegs abfängt, kann sie lesen oder manipulieren. Die Folgen können dramatisch sein:
Die gesetzlichen Grundlagen und Datenschutzbehörden geben den Rahmen vor:
Grundsätzlich wird zwischen drei Formen von Transportverschlüsselung unterschieden, wobei die opportunistische Transportverschlüsselung als unsicher anzusehen ist, da beim Versand der E-Mail die Priorität auf Zustellung und nicht auf Verschlüsselung einer E-Mail liegt. Für „normale“ Kommunikation kann die obligatorische Transportverschlüsselung (TLS) ausreichen. Doch bei sensiblen oder besonders schützenswerten Daten, wie bei Berufsgeheimnisträgern, empfiehlt sich die qualifizierte Transportverschlüsselung (qTLS) oder sogar die Inhaltsverschlüsselung. Auch die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz erachtet die qualifizierte Transportverschlüsselung als probates Mittel um den Schutz von besonders schützenswerten Daten beim E-Mail-Versand gewährleisten zu können. Kritisch betrachtet wird das Urteil des OLG Schleswig-Holstein, weil bei der Urteilsfindung nicht auf die verschiedenen technischen Möglichkeiten einer Transportverschlüsselung eingegangen wird. Dies wurde von Prof. Dr. Ronald Petrlic (Herausgeber der Zeitrschrift DATENSCHUTZBERATER) in der Ausgabe 03/2025 diskutiert und kritisiert.
Moderne Lösungen wie kanzleiSECUREMAIL unseres Koopertionspartners Comcrypto bieten einen hohen Schutz durch einfache Umsetzung einer qualifizierten Transportverschlüsselung immer darauf bedacht dies ohne Mehraufwand bzw. mit einem Minimalaufwand für die Kanzlei umzusetzen.
Vorteile von kanzleiSECUREMAIL:
Insbesondere für Rechtsanwaltskanzleien ist E-Mail-Verschlüsselung keine Option, sondern eine gesetzliche und berufsrechtliche Pflicht. Die Risiken unverschlüsselter Kommunikation sind enorm – von Bußgeldern über strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Reputationsverlust und finanziellen Schäden. Moderne Lösungen wie kanzleiSECUREMAIL bieten einen einfachen, automatisierten Weg, um alle Anforderungen zu erfüllen und Mandantendaten zuverlässig zu schützen.
Handeln Sie jetzt testen Sie Ihre Kompatibilität und schützen Sie Ihre Kanzlei und Ihre Mandanten!
Sie möchten mehr erfahren oder einen Beratungstermin zu kanzleiSECUREMAIL? Kontaktieren Sie uns – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Mandanten!
Quellen und weiterführende Informationen: