Eine gute Web-Präsenz wird auch für Anwaltskanzleien immer wichtiger, nicht nur als digitale Visitenkarte, sondern auch als aktives Mandantenportal. Immer mehr Mandanten erwarten, rechtliche Dienstleistungen auch online einfach und schnell in Anspruch nehmen zu können.
Eine barrierefreie Website war schon immer sinnvoll: Sie zeigt digitale Verantwortung, Professionalität und echte Mandantenorientierung.
Mittlerweile ist Barrierefreiheit aber mehr als nur ein “Nice to Have”.
Mit dem Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit in vielen Fällen verpflichtend geworden. Viele Kanzleien haben diese Änderung bislang nicht auf dem Radar. Doch auch Sie könnten betroffen sein – je nach Art und Ausgestaltung Ihrer Website.
Haben Sie bereits geprüft, ob Ihre Kanzlei-Website barrierefrei ist? Und wissen Sie, ob Ihre Website unter das Gesetz fällt?
Im schlimmsten Fall drohen hohe Bußgelder. Doch was bedeutet das konkret für Sie?
Hintergrund dieser Neuerung ist die EU-Richtlinie 2019/882 über barrierefreie Produkte und Dienstleistungen („European Accessibility Act“). Ziel ist es, digitale Angebote für Verbraucher barrierefrei zugänglich zu machen.
Das BFSG gilt für alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) bereitstellen. Wenn auf einer Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten werden, muss diese barrierefrei sein. Was bedeutet das konkret für Kanzleien? Sie sind betroffen, wenn Ihre Website folgende Funktionen bereitstellt:
Ausgenommen sind:
Das BFSG könnte auch bei kleineren Kanzleien greifen, wenn sie sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten, also z.B. Online-Terminbuchungen über die Kanzleiwebsite.
Solche Dienstleistungen sind gemäß § 2 Nr. 26 BFSG „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass „Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ So ist das in § 3 Abs. 1 BFSG klar definiert.
Die Anforderungen der Barrierefreiheit orientieren sich an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), aktuell in Version 2.1.
Sie umfassen vier Prinzipien mit folgenden Anpassungen:
✅ Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein
✅ Bedienbarkeit: Navigation per Tastatur
✅ Verständlichkeit: Inhalte und Navigation müssen klar und einfach sein
✅ Robustheit: Kompatibilität mit gängigen Assistenztechnologien
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG. Die Anforderungen sind klar, doch wie geht man die Änderungen nun an? So sichern Sie sich Schritt für Schritt ab:
Wer die neuen Anforderungen ignoriert, geht rechtliche und wirtschaftliche Risiken ein:
Barrierefreiheit ist kein reines IT- oder Rechtsproblem, sondern eine Frage digitaler Verantwortung.
Wer jetzt aktiv wird, verschafft sich nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern positioniert sich auch als moderne, mandantenorientierte Kanzlei.
Nutzen Sie die Chance, Ihre Website zukunftssicher, einbeziehend und benutzerfreundlich zu gestalten.
▶ Wer heute handelt, muss morgen nicht nachbessern – oder sogar haften.