Referentenentwurf · Stellungnahmefrist beendet

Berufsrecht für Insolvenzverwalter
Referentenentwurf InsAG-E

Das Bundesjustizministerium will Zulassung und Aufsicht für Insolvenzverwalter bundesweit neu ordnen. Hier verfolgen Sie den Entwurf zum Insolvenzamtsträgergesetz: Verfahrensstand, Kernpunkte, Stellungnahmen, Materialien und Presse an einem Ort.

Stand: 30.10.2026 · laufend aktualisiert

Aktuell
1 von 3
Oktober 2026
BRAK legt ausführliche Stellungnahme vor
  • Die BRAK teilt das Ziel des Entwurfs, lehnt aber eine eigene Kammer und einen neuen Beruf ab (Stellungnahme Nr. 66).
  • Sie hält die doppelte Kammermitgliedschaft für anwaltliche Verwalter für unverhältnismäßig und den Erfüllungsaufwand für deutlich unterschätzt.
  • Zu § 7: Statt Vor-Ort-Prüfung soll eine Erklärung mit Verzeichnis der Büroausstattung genügen.
23.10.2026
Stellungnahmefrist beendet
  • Länder und Verbände konnten bis zum 23.10.2026 zum Entwurf Stellung nehmen.
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung unterstützt den Entwurf ausdrücklich, der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte sieht ihn kritisch.
  • Nächster Schritt: Auswertung durch das BMJV und Regierungsentwurf. Ein Termin steht noch nicht fest.
09.10.2026
Wirtschaftsprüferkammer nimmt Stellung
  • Die WPK bedauert, dass das Registermodell der BRAK nicht aufgegriffen wurde.
  • Sie begrüßt die Orientierung am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
  • Einzelvorschläge betreffen unter anderem die Meldepflichten nach § 27 InsAG-E.
24.07.2026
Referentenentwurf veröffentlicht
167
Paragrafen im InsAG-E (Gesetz mit 14 Artikeln)
23.10.2026
Ende der Stellungnahmefrist
3
Stufen bis zum vollständigen Inkrafttreten
Überblick

Was der Entwurf ändert

Bisher entscheidet jedes Insolvenzgericht selbst, wen es auf seine Vorauswahlliste setzt. Der Entwurf ersetzt dieses System durch eine bundesweite Berufszulassung. Wer zugelassen ist, gilt grundsätzlich als geeignet, Insolvenzverwaltungen und andere insolvenzrechtliche Ämter zu übernehmen.

Die Vorauswahllisten gehen in einem zentralen Berufsträgerregister auf. Eine neue Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger soll Zulassung, Register und eine verfahrensübergreifende Berufsaufsicht übernehmen. Die Auswahl im einzelnen Verfahren bleibt beim Gericht.

Betroffen sind
  • Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter
  • Sachwalter in der Eigenverwaltung
  • Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren (StaRUG)
  • Insolvenzgerichte als bestellende Stellen
  • Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern, deren Mitglieder als Verwalter tätig sind
Verfahrensstand

Vom Referentenentwurf zum Gesetz

Jeder Schritt mit Datum. Offene Schritte stehen noch nicht fest. Klicken Sie auf einen Schritt für Details.

AKTUELL · AUSWERTUNG

Auswertung der Stellungnahmen

Die Frist für Stellungnahmen von Ländern und Verbänden ist am 23.10.2026 abgelaufen.

Gut zu wissen
Die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2 bis 8 InsAG-E, darunter die Büroausstattung mit gerichtskompatibler Datenverarbeitung (§ 7), sollen bereits in Stufe 2 gelten, also direkt nach Abschluss der Kammergründung (Art. 14 Abs. 2 des Entwurfs).
Kernpunkte · Synopse

Die wichtigsten Regelungen

Zusammengefasst nach Normen des Entwurfs. Paragrafen ohne Zusatz beziehen sich auf das InsAG-E (Art. 1 des Entwurfs).

§ 1 · §§ 3–9
Zulassung als Voraussetzung

Bestellt werden kann nur, wer zugelassen ist. Voraussetzungen sind persönliche Eignung, fachliche Qualifikation, praktische Ausbildung, eine Prüfung, Büroausstattung mit elektronischer Erreichbarkeit und eine Berufshaftpflichtversicherung.

§§ 25–33
Berufsträgerregister

Ersetzt die Vorauswahllisten. Enthält Stammdaten, Personal- und Büroausstattung einschließlich der verwendeten Datenverarbeitungssysteme (§ 27), ein Interessen- und Erfahrungsprofil, laufende Bestellungen und Registervermerke.

§§ 36–57
Berufspflichten und Aufsicht

Verfahrenspflichten werden zu Berufspflichten. Sanktionen reichen von der Rüge über Geldbußen bis 5 Mio. Euro bis zur Entziehung der Zulassung mit einer Sperrfrist von einem bis acht Jahren.

§§ 58 ff.
Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger

Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft aller Zugelassenen, unter Rechtsaufsicht des BMJV. Den Sitz bestimmt die Organisationssatzung.

§ 1 InsAGEG-E
Bestandsschutz

Auf Antrag zugelassen wird ohne die fachlichen Voraussetzungen des § 4, wer im Bezugszeitraum in mindestens 20 Verfahren bestellt war, davon mindestens 5 schlussgerechnete Regelverfahren. Antrag binnen zwei Jahren nach der Kammergründung.

§ 41 · Teil 5
Vorrang und Berufsgerichte

Insolvenzrechtliche Berufspflichten gehen im Konfliktfall anderen Berufsrechten vor. Berufsgerichtliche Verfahren laufen über Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.

Zulassung

Insolvenzverwalter werden: heute und nach dem InsAG

Wie wird man Insolvenzverwalter? Die Antwort ändert sich mit dem Entwurf grundlegend.

Heute

Vorauswahl durch jedes Gericht

  • Bewerbung bei jedem Insolvenzgericht einzeln
  • Aufnahme in die Vorauswahlliste nach den Kriterien des jeweiligen Gerichts
  • Keine bundeseinheitliche Zulassung, keine Prüfung, keine eigene Kammer
  • Auswahl im konkreten Verfahren durch das Gericht
Nach dem InsAG-E

Bundesweite Berufszulassung

  • Zulassung durch die Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger
  • Voraussetzungen (§§ 3–8): persönliche Eignung, fachliche Qualifikation, praktische Ausbildung, theoretische Prüfung, Büroausstattung, Berufshaftpflichtversicherung
  • Eintrag in das bundesweite Berufsträgerregister (§§ 25 ff.)
  • Auswahl im Verfahren weiterhin durch das Gericht, unter den Zugelassenen
§ 7 InsAG-E · Büroausstattung und elektronische Erreichbarkeit
„Erforderlich ist insbesondere eine gerichtskompatible Datenverarbeitung, welche alle Vorgänge in Insolvenz- und in Restrukturierungsverfahren in einem integrierten Insolvenzbearbeitungsprogramm abbilden kann. Datenschutz und eine tägliche Datensicherung müssen gewährleistet sein.“

§ 7 Abs. 2 InsAG-E. Abs. 3 verlangt zudem ein elektronisches Postfach mit sicherem Übermittlungsweg.

Kein Bestandsschutz für die AusstattungDer Bestandsschutz nach § 1 InsAGEG-E befreit nur von den fachlichen Voraussetzungen des § 4, nicht von § 7.
Früh relevant§ 7 soll mit Stufe 2 gelten, direkt nach Abschluss der Kammergründung.
Ausstattung prüfen lassen →
Stellungnahmen

Wer was zum Entwurf sagt

Nur veröffentlichte Positionen, jeweils mit Quelle. Die Haltung bezieht sich auf das Kammermodell. Wir geben Positionen wieder und bewerten sie nicht.

AbsenderDatum · ArtHaltungKernpunkteQuelle
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)Oktober 2026 Stellungnahme Nr. 66; zuvor 24.07.2026 Presseerklärung 15/2026ablehnendTeilt das Ziel, lehnt eigene Kammer, neuen Beruf und eigene Berufsgerichtsbarkeit ab; doppelte Kammermitgliedschaft der über 90 % anwaltlichen Verwalter sei unverhältnismäßig (Art. 12 GG); Erfüllungsaufwand deutlich unterschätzt. Gegenmodell: Integration in die Rechtsanwaltskammern mit Spezialabteilungen, Fachkundenachweis, zentrales Verzeichnis. Zu § 7: Erklärung mit Ausstattungsverzeichnis statt Vor-Ort-Prüfung.brak.de ↗
Wirtschaftsprüferkammer (WPK)09.10.2026 Stellungnahme an das BMJVgemischtBedauert die Ablehnung des BRAK-Registermodells; begrüßt die Orientierung am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Einzelvorschläge u. a. zu §§ 1, 27, 31, 35 und Art. 12.wpk.de ↗
Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte (BAKinso)Oktober 2026 StellungnahmekritischBezeichnet den Entwurf als „Bürokratiemonster“; befürwortet ein bundesweites Register mit Zulassung beim Bundesamt für Justiz; kritisiert die Begründungspflicht bei jeder Bestellung und unpräzise Mitteilungspflichten.bak-inso.de ↗
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB)23.10.2026 StellungnahmebefürwortendUnterstützt den Entwurf ausdrücklich: eigenständige Kammer mit wirksamer Berufsaufsicht, öffentlich einsehbares Register. Fordert, die Verbraucherinsolvenz konsequent zu berücksichtigen.bag-sb.de ↗
VID-Perspektive
Gastbeitrag des VID-Geschäftsführers, private Auffassung
26.08.2026 Fachbeitrag, LTObefürwortendHält die BRAK-Kritik für unbegründet; eine Eingliederung in die Rechtsanwaltskammern sei demokratisch nicht legitimiert. Laut Beitrag wirbt der VID seit 2009 für eine eigene Kammer.lto.de ↗
Weitere Verbände
z. B. NIVD, Gravenbrucher Kreis, DAV, BStBK
–noch nicht veröffentlichtWeitere Stellungnahmen ergänzen wir, sobald sie veröffentlicht sind.–
befürwortendgemischtablehnend / kritischnoch offenStand: 30.10.2026
Presse und Artikel

Berichterstattung und Fachbeiträge

FAQ

Häufige Fragen zum neuen Berufsrecht

Antworten auf Grundlage des Referentenentwurfs. Im weiteren Verfahren kann sich noch etwas ändern.

Wie wird man künftig Insolvenzverwalter?

Nach dem Entwurf über eine bundesweite Zulassung durch die Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger. Voraussetzungen sind unter anderem persönliche Eignung, eine fachliche Qualifikation, eine praktische Ausbildung, eine Prüfung, eine angemessene Büroausstattung und eine Berufshaftpflichtversicherung (§§ 3–8 InsAG-E). Die Bewerbung bei jedem einzelnen Insolvenzgericht entfällt.

Was passiert mit den Vorauswahllisten der Gerichte?

Sie gehen im zentralen Berufsträgerregister auf. Das Gericht wählt im konkreten Verfahren weiterhin selbst aus, und zwar unter den zugelassenen Berufsträgern.

Müssen erfahrene Verwalter eine Prüfung ablegen?

Nicht, wenn sie unter den Bestandsschutz fallen: mindestens 20 Bestellungen als Insolvenzverwalter oder Sachwalter im Bezugszeitraum, davon mindestens 5 schlussgerechnete Regelverfahren (§ 1 InsAGEG-E). Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach Abschluss der Kammergründung gestellt werden.

Was verlangt § 7 InsAG-E von der Kanzlei-Software?

Eine gerichtskompatible Datenverarbeitung, die alle Vorgänge in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren in einem integrierten Insolvenzbearbeitungsprogramm abbilden kann, mit Datenschutz und täglicher Datensicherung (§ 7 Abs. 2). Hinzu kommt ein elektronisches Postfach mit sicherem Übermittlungsweg (§ 7 Abs. 3). Der Bestandsschutz befreit davon nicht, er betrifft nur die fachlichen Voraussetzungen des § 4.

Was ist die Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger?

Eine neue Selbstverwaltungskörperschaft aller zugelassenen Berufsträger. Sie soll Zulassungsstelle sein, das Register führen und die Berufsaufsicht ausüben. Das BMJV führt die Rechtsaufsicht.

Warum nicht die Rechtsanwaltskammern?

Das BMJV begründet das unter anderem damit, dass nicht alle Verwalter Anwälte sind und dass in den Rechtsanwaltskammern mehrheitlich Personen organisiert sind, die nicht als Verwalter tätig sind. Die BRAK widerspricht und schlägt eine Lösung unter dem Dach der BRAO vor.

Welche Sanktionen sind vorgesehen?

Rügen, Geldbußen bis 5 Mio. Euro und die (teilweise) Entziehung der Zulassung mit einer Sperrfrist von einem bis acht Jahren.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das steht noch nicht fest. Der Entwurf sieht drei Stufen vor: Regelungen zur Kammergründung am Tag nach der Verkündung, Zulassung und Kammer nach Abschluss der Gründung, die übrigen Teile am ersten Tag des siebten Kalendermonats danach (Art. 14).

Gilt das auch für Sachwalter und Restrukturierungsbeauftragte?

Ja. Der Rahmen erfasst auch Sachwalter in Eigenverwaltungsverfahren, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren (§ 2 InsAG-E).

Für Kanzleien

Erfüllt Ihre Kanzlei-IT § 7 InsAG-E?

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihre heutige Ausstattung zu den Anforderungen des Entwurfs passt, sprechen wir gern mit Ihnen: kostenlos, remote, etwa 45 Minuten.

Jens Decieux
Ihr Ansprechpartner
Jens Decieux
VP Marketing, Strategy & Alliances · Syndikusrechtsanwalt
Auch für Presseanfragen und Hinweise auf neue Stellungnahmen.

Diese Seite fasst den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage ist der Referentenentwurf des BMJV vom 23./24.07.2026; Änderungen im weiteren Verfahren sind wahrscheinlich. Positionen Dritter geben wir mit Quelle wieder, ohne sie zu bewerten. Stand: 30.10.2026.